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Steuern
Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuer von 23 % unterliegt das Einkommen von Körperschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland (Slowakei) haben. Dazu gehören z.B. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH, KG, OHG). In der Slowakei wird die Körperschaftsteuer im Einkommensteuergesetz (595/2003) geregelt.
Die Körperschaftsteuer bei den in der Slowakei ansässigen juristischen Personen (Gesellschaften) wird unabhängig von Steuerresidenz der Gesellschafter nur in der Slowakei bezahlt. Die Ausnahme kommt dann zur Frage, wenn die Gesellschaft seine Betriebstätte im Ausland hat. Die Bestimmung ausländischer Betriebstätte regeln die einzelnen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Die Körperschaftsteuer bemesst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft. Die Ausgangsbasis für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft ist der Gewinn. Dieser wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und Buchhaltungsgesetzes ermittelt.
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